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FDP Schaumburg 

Satzung des FDP KV Schaumburg 08.03.2008
– Stand 08. März 2008 -  08.03.2008

§1 Zweck
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundge-setzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELDR) und der Liberalen Internationale.

§2 Kreisverband
(1) Der Kreisverband führt den Namen "Freie Demokratische Partei Kreisverband Schaumburg".
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Schaumburg.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Rinteln.
(4) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Der Kreisparteitag bestimmt die Grenzen der Ortsverbände. Die Grenzen der Ortsverbände sollen sich mit den Grenzen der politischen Gemeinden (Gemeinden/Samtgemeinden) decken. Mehre-re Gemeinden oder Samtgemeinden können einem Ortsverband angehören.

§3 Mitgliedschaft
(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist aus-geschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
(4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§7BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.
(2) Der Ortsverband gibt dem Kreisvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Kreisvorstand muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.
(4) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP, oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.
(5) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Kreisverb. zulassen.
§ 3 Abs. 5 der Landessatzung findet Anwendung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landes- und der Bundessatzung die Zwecke der FDP zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt, der mit dem Zugang der Erklärung an den Kreisvorst, wirksam wird.
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe.
4. rechtsfähigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Stimmrechts.
5. Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteienges. bei Ausländern.
6. Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.

§ 7 Landesverband und Kreisverband
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, sich vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen mit dem Landesvorstand abzustimmen.

§ 8 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind
- der Kreisparteitag -
- der Kreisvorstand -

§ 9 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr, rechtzeitig vor dem LPT statt; er ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
1. durch Beschluss des Kreisparteitages
2. durch Beschluss des Kreisvorstandes
3. von 3 der 5 zum Kreisverband gehörenden Ortsverbände.
4. von einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes
(4)Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt schriftlich. Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung
(1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, so hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 11 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat
in jedem Jahr vorzusehen:
a. Genehmigung der Tagesordnung
b. Rechenschaftsbericht
c. Rechnungsprüfungsbericht
in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) zusätzlich:
d. Entlastung des Kreisvorstandes
e. Wahl des Kreisvorstandes
f. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern
g. Wahl von Delegierten zum Bezirks-, Landesparteitag und Landeshauptausschuss.
(2) Abweichend von Punkt g) des Abs. 1 können die Delegierten auch auf einem außerordentlichen Kreisparteitag der spätestens 3 Monate nach den Vorstandswahlen stattfindet, gewählt werden. Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Anträge zum Kreisparteitag sind schriftlich einzureichen.

§ 12 Wahlen – hier gilt § 4 der Landesgeschäftsordnung.
(1) Die Wahlen der Organe des Kreisverbandes sind schriftlich und geheim.
(2) Die Wahlen der Delegierten kann durch Handzeichen erfolgen wenn alle anwesenden Mitglieder der offenen Abstimmung auf Befragen zugestimmt haben.
(3) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich seine Erklärung zur Annahme der Wahl abzugeben. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
(4) Für Nachwahlen und für Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bedingungen wie für Wahlen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.

§ 13 Besetzung des Kreisvorstandes
(1) Der Geschäftsführende Kreisvorstand des Kreisverbandes Schaumburg besteht aus dem/der
Vorsitzenden
vier Stellvertreter/innen
einem(r) Schatzmeister/in
einem(r) Schriftführer/in

(2) Der Geschäftsf. Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages, unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.
(3) Vertreter des Kreisvorstandes ist der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Über außergewöhnliche Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten.
(5) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mind. zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen.
(6) Der Erweiterte Kreisvorstand besteht aus
stellv. Schatzmeister/in
stellv. Schriftführer/in
drei Beisitzer/innen

§ 14 Beitragsordnung
(1) Die Höhe des Mindestbeitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Landesverbandes.
(2) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Geschäftsf. Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen.

§ 15 Beitragseinzug
(1) Die Ortsverbände ziehen die Beiträge ihrer Mitglieder ein.
(2) Der Kreisparteitag setzt die Höhe des Beitragsanteils fest, der pro Mitglied vom Ortsverband an den Kreisverband abzuführen ist.
(3) Der Beitragsanteil wird vom Ortsverband im ersten Quartal und im dritten Quartal an den Kreisverband abgeführt.
(4) Der Kreisverband führt den nach § 25 Abs. der Landessatzung festgesetzten Beitragsanteil im ersten und dritten Quartal an den Landes-, Bundes- und Bezirksverband ab.

§ 16 Geschäftsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Kreisverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.
(3) Der Schatzmeister hat insbesondere für eine sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem(n) gewählten Rechnungsprüfer(n) jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren.
(4) Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich spätestens im November die Kasse. Sie haben darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen, der 10 Jahre aufzubewahren ist.
(5) Ernstliche Beanstandungen haben sie dem Landesverband zu melden.

§ 17 Sonstiges
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Landessatzung und die Landesgeschäftsordnung.
(2) Als Geschäftsordnung des Kreisverbandes gilt die Landesgeschäftsordnung
(3) Über Anträge zu Satzungsänderungen kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mit-glieder beschlossen werden.
(4) Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 08. März 2008 in Kraft.
(5) Die Kreisverbände sind verpflichtet, der Landesgeschäftsstelle den Text der beschlossenen Kreisverbandssitzung binnen eines Monat nach Inkrafttreten zu übersenden. Das gilt auch bei späteren Änderungen der Satzung.

Paul – Egon Mense – FDP Kreisvorsitzender KV Schaumburg -



 
 
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